MORGENSTUND…

MORGENSTUND…

Ein Anwalt hatte im Hotel übernachtet, damit er morgens für die Anreise zum Gericht nicht um 5 Uhr aufstehen musste. Das Kammergericht Berlin (1 W 453/02) hat die Hotelkosten nicht akzeptiert:

Die Abwägung der Interessen … des etwa erstattungspflichtigen Prozessgegners an der Geringhaltung der Prozesskosten einerseits und das den Termin wahrnehmenden Anwalts an der Vermeidung der mit einem besonders frühen, für ihn unüblichen Aufstehen bereits um 5.00 Uhr verbundenen Unbequemlichkeiten ergibt hier, dass die Interessen des Anwalts zurücktreten müssen, wenn sich außerhalb der Regel im Einzelfall einmal die Frage besonders frühen Aufstehens stellt. Denn dabei kann auch einbezogen werden, dass der Anwalt regelmäßig ein eigenes Interesse daran haben müsste, die Terminsreise auf einen einzigen Arbeitstag zu beschränken.