Pauschale Schuldanerkenntnisse und unterschriebene „Stundenzettel“ hindern den Kunden nicht, später Mängel der Dienstleistung zu rügen. Das OLG Celle wies die Vergütungsforderung einer „Unternehmensberatung“ zurück, die sich vornehmlich auf solche Quittungen gestützt hatte (beck-aktuell).
Das Urteil könnte weitreichende Bedeutung gewinnen. Immerhin lassen sich auch Handwerker und andere Dienstleister immer wieder gerne vor Ort nicht nur die gearbeiteten Stunden quittieren, sondern auch, dass ihre Arbeit mängelfrei ist. Für Kunden kann es damit leichter werden, sich von – meistens leichtfertig – erteilten Unterschriften zu lösen.