WIDERRUF / TÄUSCHUNG
2 wichtige Urteile für ebay-Junkies:
1. Die Widerrufsrechte nach dem Fernabsatzgesetz stehen Verbrauchern auch zu, wenn sie Waren im Internet ersteigern. Das hat das Amtsgericht Kehl entschieden (abgedruckt in der JurPC).
Ein findiger Verkäufer wollte das Widerrufsrecht ausschließen, weil es sich um einen Vertrag gemäß § 156 BGB (Versteigerung) handelt. Das Amtsgericht Kehl meint jedoch zu Recht, dass diese Sondervorschrift nur für klassische Versteigerungen gilt, bei denen ein richtiger Auktionator tätig ist. Demnach bleibt es beim vollen Widerrufsrecht.
2. Ein Käufer kann den Kaufvertrag auch dann rückgängig machen, wenn ihm ein Vorbesitzer verschwiegen wird. Ein Anbieter hatte bei ebay ein defektes Handy verkauft. Den Defekt hatte er ausführlich beschrieben, nicht aber, dass er das Handy von einem Freund geschenkt bekommen hatte. Das Gericht glaubte dem Käufer, dass er ein Handy aus erster Hand erwerben wollte und machte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung rückgängig (ebenfalls AG Kehl in Jur PC).
Das kann man sicher auch anders sehen. Wenn die Fehler am Handy korrekt beschrieben waren, warum ist es dann wichtig, wieviele Vorbesitzer es hatte? Aber das Argument als solches kann immer aus der Tasche gezogen werden. Vor Gericht kommt der Erfolg eben oft durch die Hintertür…