Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entfernung einer bloßen Ermahnung oder schriftlichen Rüge aus der Personalakte. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. In dem der Personalakte beigelegten Ermahnungsschreiben hatten die Vorgesetzten Arbeitsmängel bei der Buchführung festgehalten.
Genauere Angaben dazu oder eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall enthielt das Schreiben jedoch nicht. Damit rührt es laut Urteil nicht am Status des Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Deshalb habe ein Arbeitnehmer auch nur in Ausnahmefällen ein Recht auf Entfernung, etwa bei ehrverletzenden Behauptungen.
(Quelle: Anwalt-Suchservice)