TRICK 17
Das Thema hatten wir neulich schon mal. Wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter stellt, genießt er Kündigungsschutz. Eine Kündigung, die ohne vorherige Zustimmung des „Integrationsamtes“ ausgesprochen wurde, ist unwirksam.
Schön für den Arbeitnehmer: Das gilt auch, wenn er am Feierabend für den Triathlon trainiert.
Ich weiß nicht, ob Herr B. neulich im law blog gelesen hat. Jedenfalls hat er im Personalbüro meiner Mandantin die unterschriebene Kündigung zwar gelesen. Dann hat er sie aber wieder auf den Tisch gelegt und sich strikt geweigert, die Kündigung mitzunehmen.
Unmittelbar nach diesem Gespräch ist er dann zum Integrationsamt gedüst und hat seinen Antrag gestellt.
Ich meine, zu spät. Die Kündigung ist ihm in der gemäß § 623 BGB erforderlichen Schriftform ausgehändigt worden. Damit ist sie ihm zugegangen. Denn für den Zugang ist es nur erforderlich, dass ein Schriftstück „so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er nach den normalen Umständen hiervon Kenntnis nehmen kann“ (alle Kommentare zum BGB). Hier hat Herr B. die Kündigung sogar gelesen und damit definitiv Kenntnis genommen.
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob Herr B. sie nicht akzeptieren wollte oder das Schreiben einfach liegen gelassen hat.
Ach so, der Anwalt auf der Gegenseite sieht das natürlich komplett anders. Aber Herr B. ist ja mit Sicherheit auch im Rechtsschutz.