ABWICKLUNGSVERTRAG

Dass ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitsamt mit sich bringt, ist bekannt. Deshalb bieten Arbeitgeber jetzt verstärkt Abwicklungsverträge an. Es wird also zuerst eine Kündigung ausgesprochen. Abfindung, Freistellung etc. werden dann in einem gesonderten Vertrag geregelt.

Nach der Theorie hat der Arbeitnehmer dann nicht an der Beendigung seiner Anstellung mitgewirkt, weil die Kündigung vom Arbeitgeber ausging. Dies sollte man jedoch mit Vorsicht genießen. Seitdem immer mehr Abwicklungsverträge auf den Tisch flattern, werden die Arbeitsämter zunehmend skeptisch. Sie unterstellen (manchmal ja nicht ganz ohne Grund), dass der Abwicklungsvertrag ein verkappter Aufhebungsvertrag ist und – verhängen eine Sperrzeit. Das wiederum bedeutet dann erst einmal kein Arbeitslosengeld und einen möglicherweise jahrelangen Prozess gegen das Arbeitsamt vor dem Sozialgericht.

Um das Risiko zu minimieren gibt es 2 Möglichkeiten:

1. Beim Arbeitsamt fragen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Abwicklungsvertrag nicht zu einer Sperrzeit führt. Bitte nicht auf mündliche Zusagen vertrauen.

2. Vor dem Arbeitsgericht klagen und den Abwicklungsvertrag dort als gerichtlichen Vergleich abschließen. Hiergegen kann das Arbeitsamt nichts einwenden.