§ 3 Abs. 5 Aktenordnung:
Die von der Vernichtung auszuschließenden Blätter sind schon bei ihrem Entstehen als solche zu bezeichnen.
§ 3 Abs. 5 Aktenordnung:
Die von der Vernichtung auszuschließenden Blätter sind schon bei ihrem Entstehen als solche zu bezeichnen.