HAPPIG

Heutzutage muss man ja nur mal 3 Wochen im Urlaub sein, schon mahnen Inkassofirmen liegengebliebene Rechnungen an. Dafür setzen sie immer mit größter Selbstverständlichkeit happige Gebühren an.

Diese Kosten muss man als Schuldner nur in den seltensten Fällen übernehmen.

Es gibt viele Urteile, die kurzgefasst folgendes sagen:

1. Eine Mahnung kann jedes Unternehmen auch noch selbst schreiben. Dafür braucht man kein Inkassobüro.

2. Ein Inkassobüro darf erst nach Ablauf angemessener Fristen (möglicher Urlaub etc.) beauftragt werden. Besonders dann, wenn der Kunde bisher immer pünktlich gezahlt hat.

3. Der Kunde darf keine Einwände erhoben haben. Weigert sich der Kunde aus sachlichen Gründen, zum Beispiel mit Hinweis auf Mängel, die Rechnung zu zahlen, sind Formularbriefe von Inkassofirmen nutzlos.

4. Grundsätzlich kann jede Firma auch gleich einen Rechtsanwalt beauftragen. Bei dem werden die außergerichtlichen Mahnkosten auf spätere Prozessgebühren angerechnet. Kommt es also zum Rechtsstreit, sind Inkassokosten in aller Regel nicht erstattungsfähig.