Beim Aufsuchen der Toilette in ihrer Firma wurde einer Arbeitnehmerin (Umschülerin) von einer temperamentvollen Kollegin unbeabsichtigt die Toilettentüre so schwungvoll ins Gesicht geschlagen, dass es zu schweren Verletzungen am Kopf mit Sehverlust am linken Auge kam.
War das ein Arbeitsunfall? Das Bayerische Landessozialgericht sagt Nein:
Wird eine Arbeitnehmerin verletzt, während sie vor einer Toilette im Betrieb ansteht, so ist dies kein Arbeitsunfall. Im Betrieb sei zwar der Gang zur und von der Toilette geschützt. Das eigentliche «Geschäft» und das Verweilen schon hinter der äußeren Toilettentür aber nicht. Es handele sich insoweit nicht um ein betriebsbedingtes, sondern ein privates und damit von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasstes Tun.
Der Weg ist noch geschützt, das Warten aber nicht. Klingt für mich nicht sehr überzeugend. Vor allem war der Gang zur Toilette doch nur unterbrochen, bis diese frei wurde. Wenn tatsächlich schon die äußere Toilettentür die Grenze zwischen beruflichem und privatem Tun sein soll, dann hätte die Frau wohl besser behaupten müssen, sie habe sich nach dem Toilettenbesuch auf jeden Fall auch noch einen Tintenklecks von den Fingern waschen wollen…
(Quelle: beck-aktuell)