Vor dem Besuch beim Anwalt steht fast immer eine Hürde. Die finanzielle. Einige Kollegen machen die Situation nicht einfach. Sie sagen den Leuten auf die Frage, was eine Beratung kostet: „Das ist nicht so teuer. Wir rechnen nur die Erstberatungsgebühr ab.“
Die „Erstberatungsgebühr“ beträgt Euro 232,00. Ich glaube nicht, dass die Mehrzahl der Kunden an so eine Summe denkt, wenn sie „nicht so teuer“ hört…
Hinzu kommt, dass die Aussage sachlich auch noch falsch ist. Die „Erstberatungsgebühr“ ist in Wirklichkeit eine maximale Obergrenze. Mehr darf eine erste Beratung grundsätzlich nicht kosten. Bei niedrigen Streitwerten werden die Kosten meistens deutlich darunter liegen. Wenn es zum Beispiel um eine Forderung von Euro 400,00 geht, beträgt die Beratungsgebühr Euro 30,02.
Ich mache neuen Mandanten, die sich nicht so auskennen, immer folgenden Vorschlag:
Unser erstes Gespräch ist zunächst mal eine Beratung. Die kostet zwischen Euro 30,00 und Euro 50,00 pauschal. Nach der Beratung kennen sie meine Meinung und wissen, was aus meiner Sicht zu tun ist. Auf dieser Grundlage können wir dann entscheiden, ob wir, sofern erforderlich, weiter zusammen arbeiten. Wenn es weiter geht, wird die Beratungsgebühr angerechnet.
Ich glaube, so eine Regelung hat Vorteile für alle Seiten. Für den Mandanten ist das Abenteuer neuer Anwalt kalkulierbar. Ich muss nicht schon am Telefon endlos lange über die Gebührenordnung oder Stundensätze refererieren, sondern kann am Ende der Beratung, wenn ich den Fall kenne, über das spätere Honorar verhandeln. Der Mandant hat außerdem in Form der Beratung auf jeden Fall einen Nutzen, denn er hat einen konkreten Ratschlag erhalten.