EVÜ
Es ging zwar „nur“ um Euro 50,62. Aber eine gewonnene Dialerklage – vor allem gegen die Firma T. aus Elmshorn – freut mich immer. Das Risiko ist immer groß, weil internetunkundige Amtsrichter häufig ziemlich ratlos vor der Problematik stehen. In dem heute reingeflatterten Urteil vom 15. August 2003 hat das Amtsgericht Velbert die Sache gleich ganz am Anfang totgemacht:
Die Klage wird abgewiesen.
Soweit die Klägerin ein mit „EVÜ“ bezeichnetes Blatt Papier vorlegt, ist dieses nicht geeignet, eine Inanspruchnahme von Leistungen durch die Beklagten zu beweisen. Es handelt sich bereits nicht um eine Urkunde. Denn eine Unterschrift enthält das Blatt nicht. Der auf ihm befindliche Text lässt sich mit jedem besseren Computer selbst herstellen. …
Unter diesen Umständen wäre es angesichts des Umstandes, dass die Beklagten jedenfalls spätestens mit Schreiben vom 19. Mai 2002 die Forderung beanstandet hatten, Aufgabe der Zedentin gewesen, durch Offenlegung der vollständigen Zielrufnummer – also ungekürzt um die letzten 3 Ziffern – zunächst einmal substantiiert darzulegen, mit wem die Beklagten telekommuniziert haben sollen. Erst sodann wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, dies durch konkrete Angaben zu erschüttern.
(Aktenzeichen 17 C 183/03)