Bei der Diskussion um die Frage, wie künftig gerichtliche Übersetzer bezahlt werden sollen, finden sich wirklich tiefschürfende Überlegungen. Beispiel:
Maßeinheit für die Vergütung soll die im Bereich des Übersetzerwesens allgemein eingeführte Standardzeile sein, die sich aus 55 Anschlägen einschließlich der Leerzeichen zusammensetzt. Zwar vertritt die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur die Meinung, Leerzeichen seien keine Schriftzeichen im Sinne des § 17 Abs. 4 ZuSEG, weil sie nicht der Kommunikation dienten und damit auch keine Übersetzungsleistung erforderten. Wegen der weitverbreiteten Akzeptanz der Standardzeile erscheint es jedoch angebracht, diesen Umrechnungsmaßstab aufzugreifen.
Bei solchen Auswüchsen des deutschen Bürokratismus fühle ich nur noch eins – tiefe, gähnende Leere…
(Quelle des Zitats: Transblawg)