UNGETÜM

UNGETÜM

Dem millo seine Finanzbeamtin profiliert sich im besten Beamtendeutsch:

»Ich weise in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer ggf. verbösernden Entscheidung hin.«

Verböserung – das sprachliche Ungetüm ist die deutsche Übersetzung der reformatio in peius.

Danach kann ein Rechtsmittel auch dazu führen, dass die Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelführers abgeändert wird.

Im Strafrecht kann das Urteil allerdings nicht zum Nachteil des Angeklagten „verbösert“ werden, wenn nur er Berufung oder Revision eingelegt hat. Im Bußgeldverfahren und bei Strafbefehlen sieht die Sache etwas anders aus. Da kann der Richter nach Herzenslust verbösern – eine beliebte Drohung, um die Rücknahme des Rechtsmittels zu erreichen.