WINKELZUG

In einem hoffnungslosen Fall hilft häufig nur noch eins – ein juristischer Winkelzug. Wenn es wirklich düster aussieht, schaue ich mir zum Beispiel immer die Zustellungsurkunden doppelt sorgfältig an. Seitdem die Post privatisiert ist, scheinen Stress und Frust bei den Zustellern zu steigen – und damit auch die Fehlerquote.

Aktuelles Beispiel:

Ein Bußgeldbescheid (40 Euro, 2 Punkte in Flensburg) ging so spät bei der Behörde raus, dass er die Verjährung gerade noch auf der Ziellinie unterbrochen hätte. Der Postbote hat die Zustellungsurkunde auch ordentlich ausgefüllt. Bis auf das Datum. Das fehlt immer häufiger, weil viele Zusteller die Urkunden vorher fertig ausfüllen. Nach dem Dienst vergessen sie dann aber, noch Datum und Uhrzeit reinzuschreiben.

Ich habe mich natürlich beschwert, dass die Zustellung unwirksam ist. Denn nach § 182 Nr. 7 ZPO gehört das Datum zu den Pflichtangaben. Die Bußgeldstelle hat dann ihrerseits den Notanker geworfen, indem sie bei der Post nachfragte, ob diese nachträglich bestätigen kann, wann das „am 13. Mai 2003 übersandte Schriftstück“ zugestellt worden sei.

Wie nicht anders zu erwarten, bestätigte die Post, das Schriftstück sei am 15. Mai 2003 zugestellt worden. Allerdings stammte diese Bestätigung von einer Frau Manzke. Der Zusteller hieß Fischer. Ich habe dann mal Frau Manzke angerufen. Die hat mir erklärt, wie das bei der Post mit amtlichen Bestätigungen läuft:

Wenn am 14. Mai bei uns ein Zustellungsauftrag eingeht, wird er am 15. Mai erledigt. Dafür brauche ich den Postboten nicht zu fragen.

Thank you very much. Das Verfahren wurde dann sang- und klanglos eingestellt.