VOLKES STIMME

Beliebter Spruch: 2 Juristen, 3 Meinungen. Aber leider ist da was dran. Wie zum Beispiel im folgenden Fall:

Gegen meinen Mandanten wurde ein Verfahren wegen Unterhaltsverletzung eingestellt. Als Auflagen musste er a) EUR 2.500,00 an einen gemeinnützigen Verein zahlen und b) den inzwischen mit seiner geschiedenen Frau vor dem Oberlandesgericht getroffenen Unterhaltsvergleich „für die Zeit von 6 Monaten“ nach dem Beschluss erfüllen.

Für die 8 Monate nach dem Einstellungsbeschluss hat ihm seine Exfrau dann später schriftlich die Zahlung erlassen, weil er mit seiner Firma Probleme hatte.

Der Staatsanwalt meint, die Auflage sei nicht erfüllt und will, dass das Strafverfahren wieder neu beginnt. Ich meine, dass die Staatsanwaltschaft ja nicht päpstlicher sein kann als der Papst. Wenn die Berechtigte aus freien Stücken auf die Zahlung verzichtet, dann reduziert sich die Verpflichtung meines Mandanten auf 0.

Der Richter meint, dass sich die 6 Monate ans Ende der Stundungsperiode verlagern. Demgemäß könne erst eingestellt werden, wenn tatsächlich 6 Monate gezahtl wurden. Die Frist zur Zahlung beginne aber frühestens, wenn die Ehefrau keine Stundung mehr gewähre.

Falls jemand eine Meinung hat, kann er diese gerne posten. Ich kann die Kommentare ja dann als Volkes Stimme verkaufen, in dessen Namen Urteile schließlich ergehen. (Aber natürlich nur, wenn meine Ansicht gewinnt.)