Es ist doch schön, wenn mal als gutbezahlter Angestellter daran denkt, für den Fall der Kündigung eine Abfindung zu vereinbaren. Weniger schön ist es, wenn der Arbeitgeber diese nicht zahlen will.
Dann braucht man Anwälte, am besten aus einer angesehenen anglo-amerikanischen Kanzlei, die sich für keine juristische Verrenkung zu schade sind:
Die Klausel ist unwirksam, weil sie gemäß § 518 Abs. 1 S. 1 BGB zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Bei der Abfindungsvereinbarung handelt es sich nämlich um ein Schenkungsversprechen…
Dieses Statement veranlasste den Arbeitsrichter zu der launigen Bemerkung, dass er noch keinen Arbeitgeber getroffen hat, der seinen Mitarbeitern etwas schenkt. Und dass damit ja wohl die meisten Verträge in Chefetagen und Fußballvereinen unwirksam wären. Der Richter: „Dann hätten wir aber einige golfspielende Millionäre weniger in unserem Land“.