Das Gesetz ist eindeutig: Wer im Internet, per Telefon, Fax oder normaler Post bestellt, kann seine Bestellung innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung widerrufen. Ohne Angaben von Gründen. Die Ware muss nicht mangelhaft sein. Es reicht, wenn der Kunde keine Lust mehr hat, zum Beispiel weil er das Produkt woanders billiger gefunden hat.
Versucht das mal bei einem Computerversender. Ein Mandant von mir bekam folgendes Schreiben:
… steht Ihnen ein Widerrufsrecht nicht zu. Der Laptop ist nach Ihren Wünschen gefertigt worden (DVD-Laufwerk, Speichererweiterung etc.). Es handelt sich also um eine Warenanfertigung nach Kundenspezifikation. Für diesen Fall schließt das Gesetz das Widerrufsrecht ausdrücklich aus.
Hiervon sollte man sich nicht ins Bockshorn jagen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile ein Grundsatzurteil (hier abrufbar) gefällt. Danach reicht es gerade nicht aus, wenn Standardbauteile auf Wunsch des Kunden eingesetzt bzw. ausgetauscht werden. Im konkreten Fall hielt es der BGH die Rücknahme noch für zumutbar, obwohl der Hersteller angeblich 3 Arbeitsstunden brauchte, um die Komponenten wieder zu trennen. Da dürften die meisten Besteller von „angepasster Massenware“ auf der sicheren Seite sein.
Heute morgen hat mir der Versender geantwortet:
… können wir Ihre Rechtsauffassung nicht teilen. Dennoch sind wir im Interesse einer gütlichen Einigung bereit, den Laptop zurückzunehmen. Wir werden Ihrem Mandanten den Kaufpreis sowie alle Versandkosten sofort nach Eingang des Gerätes erstatten. Eine Rechtspflicht erkennen wir mit dieser Kulanzregelung nicht an.
Mit anderen Worten: Wir versuchen weiter, gutgläubige Kunden an der Nase rumzuführen.