GLÜCK
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (12 U 142/02) urteilt:
Beschäftigt ein Selbstständiger Mitarbeiter, sind dies aber nur Hilfskräfte, so hindert die verbleibende Fähigkeit zur Koordination und Anleitung die Annahme voller Arbeitsunfähigkeit dann nicht, wenn der Versicherte krankheitsbedingt keine Leistungen mehr erbringen kann, die den Einsatz der Hilfskräfte wirtschaftlich sinnvoll machen.
Habe das nur zufällig gelesen. Muss es zum Glück nicht verstehen.