KAUTION

Nicht zurückgezahlte Mietkautionen – das ist seit Jahrzehnten ABM für Rechtsanwälte.

Um Ärger möglichst gleich zu vermeiden, sollte man unbedingt auf ein vernünftiges Rückgabeprotokoll achten. Hierin muss man sich nicht unbedingt einigen. Es genügen 3 Felder: Beschreibung des Mangels oder des Zustandes – vom Vermieter anerkannt – vom Mieter anerkannt. Da kann jeder seine Kreuze machen. Jede Seite kann dann entscheiden, ob sie sich in den strittigen Punkten auf eine Auseinandersetzung einlässt.

Mit der Rückgabe der Kaution darf sich der Vermieter 6 Monate Zeit lassen. In dieser Zeit darf er das Geld ohne Angabe von Gründen einbehalten. Die Gerichte billigen das als „Prüfungszeit“ zu. Begründung: Es können ja noch unentdeckte Mängel vorliegen.

Spätestens nach 6 Monaten muss der Vermieter abrechnen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Mieter vor Gericht ziehen und sein Geld verlangen.

Wenn noch eine Nebenkostenabrechnung aussteht, darf der Vermieter zusätzlich eine denkbare Nachzahlung einbehalten. Hier kann er auch einen „Sicherheitsaufschlag“ machen. Nach dem neuen Mietrecht kann sich der Vermieter nicht mehr jahrelang Zeit mit der Abrechnung lassen. Diese muss jetzt spätestens 1 Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode vorliegen.

Vermieter geben die Kaution natürlich nur ungern zurück, selbst wenn es keine Beanstandungen gibt. Da wird dann schon mal endlos vertröstet (Urlaub, Fehler der Bank, Probleme mit dem Verwalter). Die Taktik ist klar – hinhalten, bis der Mieter entnervt aufgibt.

So etwas erlebt man übrigens auch bei Genossenschaften oder großen Vermietfirmen. Da wird dem Mieter dann zusätzlich klargemacht, dass er nur ein kleiner Wicht ist und sowieso keine Chance hat gegen eine (angebliche) Armada von Anwälten. Wer´s glaubt, ist selber schuld…