BEZAHLTER URLAUB

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, hat Anspruch auf bezahlten Bewerbungsurlaub. Vorstellungstermine, Behördengänge etc. gehen zu Lasten den Noch-Arbeitgebers. Sie müssen nicht im Rahmen des normalen Urlaubs erledigt werden.

Eines der wenigen Arbeitnehmerrechte, die man – eine Rechtsschutzversicherung vorausgesetzt – vor dem Arbeitsgericht gnadenlos durchsetzen kann. Schließlich hat man in der Situation kaum was zu verlieren.

Weitere Einzelheiten in der Süddeutschen Zeitung.