Aus einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts:
„Kann die außergewöhnliche Abnutzung durch sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen ausgeglichen werden, ist eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung nach herrschender Meinung in der Kommentarliteratur nicht anzuerkennen, weil es anderenfalls zur doppelten steuerlichen Berücksichtigung der Abnutzung im Wege der AfaA und zusätzlich im Wege des Erhaltungsaufwandes käme.“
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