ZINSEN

Beim Arbeitsamt wird grundsätzlich erstmal abgelehnt, gekürzt oder eine Sperrzeit verhängt. Ein Beispiel:

Eine Mandantin beantragte im November 2002 Arbeitslosenhilfe. Sie hatte noch einige Investmentfonds, die aber im Wert stark gefallen waren. Im Boomjahr 2000 gab es auf die Fonds aber noch tüchtige Zinsen und Ausschüttungen. Das Arbeitsamt wollte die Zinserträge aus dem Jahr 2000 voll an- bzw. hochrechnen, was die Arbeitslosenhilfe fast halbiert hätte.

Eigentlich sollte das Arbeitsamt wissen, dass es sich rechtswidrig verhielt. Das Bundessozialgericht hat nämlich am 9. August 2001 (B 11 AL 15/01 R) entschieden, dass Zinsen immer anteilig für das Jahr zu verrechnen sind, das auf die Auszahlung folgt. Wenn eine Zinszahlung also im März 2000 erfolgte, wird sie auf die kommenden 12 Monate bis zum Februar 2001 anteilig verteilt. Danach spielt es keine Rolle mehr, ob die Zinsen ausgegeben wurden oder nicht.

In meinem Fall hätten also höchstens Zinszahlungen berücksichtigt werden können, die nach dem 1. November 2001 lagen.

Trotz des Hinweises auf das glasklare Urteil blieb das Arbeitsamt eisenhart. Erst vor dem Sozialgericht bekamen wir jetzt recht. Das Arbeitsamt muss nachzahlen. Zum Glück dauerte die Sache nur knapp 7 Monate. Bei der normalen Dauer eines Prozesses wäre meine Mandantin vielleicht schon verhungert gewesen. Obwohl, auch das könnte man ja als Lösung des „Problems“ ansehen.