KULIS

Mal wieder neue Kugelschreiber bestellt. Der Werbeaufdruck enthält Kanzleiname, Telefonnummer und e-mail-Adresse. Die Kulis stehen bei uns für jeden Mandanten zur Selbstbedienung in einem hübschen Alessi-Behälter auf dem Besprechungstisch.

Ich kann es zwar nicht mit Zahlen belegen, aber die Dinger haben einen gigantischen Effekt. Man muss sich ja nur mal selbst überlegen, wie sehr man selbst an so kostenlos ergattertem Schnickschnack hängt. Jedenfalls merke ich oft genug, dass Mandanten mich nicht nur weiter empfohlen haben, sondern dem neuen Klienten gleich noch einen Tipp mit auf den Weg gegeben haben: „Nimm´ dir unbedingt einen Kuli mit, die sind umsonst.“

Wer jetzt die Nase über unstandesgemäße (?) Werbesitten rümpft, dem sei gesagt, dass auch die „Großen“ schon mit give-aways Kunden ködern. Jedenfalls ist es mir neulich gelungen, bei einer Besprechung im Düsseldorfer Büro von CMS einen Werbekuli mit deren Kanzleilogo abzustauben.

TRICK 17

TRICK 17

Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten verjähren in drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Bußgeldstellen gehen fast immer davon aus, dass die Verjährung durch Verfügung des Anhörungsbogens unterbrochen wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und damit neu zu laufen beginnt.

Dabei übersehen sie aber häufig, dass die Verjährung bereits unterbrochen wird, wenn dem Betroffenen an Ort und Stelle das Ermittlungsverfahren mitgeteilt bzw. ihm rechtliches Gehör gewährt wird, zum Beispiel wenn ein Autofahrer angehalten wird.

Die Absendung des Anhörungsbogens führt dann aber zu keiner neuen Unterbrechung, weil die Unterbrechungstatbestände in Ziff. 1 alternativ sind, nicht kumulativ (Göhler, OWiG § 33 Rdnr. 6).

Wenn der Bußgeldbescheid also mehr als drei Monate nach der OWi kommt, sollte man unbedingt gucken, ob nicht schon aus diesem simplen Grund Verjährung eingetreten ist.

Wer darauf achtet, kann echt schöne Erfolge erzielen. Meist schon beim eigenen Anwalt, denn die meisten wissen´s einfach nicht…

PUBLIKUM

Das Publikum im Gerichtssaal. Nicht nur eine Zischel-Maschine. Oder ein Club dösiger Rentner, die ihren Alltag rumbringen. Sondern ein wichtiges Regulativ im Rechtsstaat. Jeder soll zuhören und erleben können, wie die Gerichte „Recht“ sprechen.

Soweit die Theorie.

In letzter Zeit werden unsere Gerichte immer mehr zu Hochsicherheitstrakten. Einlasskontrolle wie am Flughafen. Die Ladung zu einem Gerichtstermin ist gleichbedeutend mit einem Ticket.

Obwohl es von den Präsidenten natürlich andere Anweisungen gibt, verwehren die mitunter reichlich selbstherrlichen Justizbeamten Leuten ohne „Ticket“ immer wieder den Zutritt. Nur mal zuhören? „Dat jibbet nischt.“

Demnächst schicke ich bei meinem Lieblingsrichter zehn Minuten vor dem Termin zwei schlecht angezogene, unrasierten Bekannte meines Mandanten an den Haupteingang des Gerichts. Wenn sie nicht reingelassen werden, kann Mr. Unrecht sein Urteil so hübsch begründen, wie er will. Die Sache wird wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes kassiert (absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 6 StPO) und danach bei jemanden verhandelt, wo sie besser aufgehoben ist.

Ich freu´ mich schon…

OH, LÀ LÀ

OH, LÀ LÀ

Eine Staatsanwältin nett finden, mit ihr Kaffee trinken, verlegen lächeln, sich in der Hauptverhandlung zwingen, auch mal woanders hinzugucken, damit es nicht zu auffällig wird, in der Behördenzentrale ihre Durchwahl erfragen und sich den Anruf dann (bisher) doch nicht trauen – Weltbilder geraten ins Wanken.

VERLUST

Wenn man mal selbst Geld anlegt, kommt so was dabei raus:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir mitgeteilt, dass der Dachfond Clever Select Top Dynamic liquidiert wird.

Als Grund nennen Sie das geringe Fondsvolumen. Dieses geringe Volumen ist unzweifelhaft eine Folge der Tatsache, dass der Fond in Deutschland nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte. Infolgedessen mussten sie geraume Zeit nach dem Start jedwede Werbung für den Fonds einstellen; der Fonds tauchte nicht einmal mehr in den normalen Kurszetteln auf.

Das geringe Fondsvolumen ist somit selbst verschuldet.

Im übrigen hätte ich den Fonds niemals erworben, wenn Sie mich über die Tatsache der fehlenden Genehmigung aufgeklärt hätten. Ihre Prospekte, die ich archiviert habe, erweckten im Gegenteil sogar den Eindruck, dass es sich um eine Anlage für den langfristigen Kapitalaufbau handelt, die besonders für das breite Publikum geeignet ist. Hiervon kann bei einem ungenehmigten Fonds natürlich nicht die Rede sein.

Durch die Liquidierung nehmen Sie mir die Möglichkeit, den Fonds länger zu halten und mittlerweile eingetretene Kursverluste auszusitzen. Bitte verstehen Sie, dass ich aufgrund der fehlenden Transparenz in Ihren Angaben nicht bereit bin, die dadurch entstehenden finanziellen Nachteile zu übernehmen.

Im Interesse einer gütlichen Einigung schlage ich vor, dass Sie mir den eingezahlten Betrag erstatten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Die Bank hat den Kaufpreis erstattet. Den tausenden Telekom-Klägern wünsche ich genauso viel Glück.

DIALER

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Das gilt auch für das leidige Thema Dialer. Gerade überschwemmt eine Klagewelle das Land. Viele Telekommunikationsanbieter wollen offensichtlich noch schnell ihre vermeintlichen Außenstände eintreiben, bevor die neuen Dialer-Regeln in Kraft treten.

Hier eine Fassung unserer „Standard“-Klageerwiderung, natürlich auf einen konkreten Fall zugeschnitten.

„In dem Rechtsstreit

I. Inkasso GmbH / S.

begründen wir den Klageabweisungsantrag wie folgt:

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von € 50,62 zu.

Die Klage ist derzeit unschlüssig, weil die Klägerin weder einen konkreten Nachweis für die behauptete Verbindung noch über die geschuldete Leistung und deren Erbringung vorlegt.

Die sog. „Einzelverbindungsübersicht“ kein geeigneter Nachweis.

Auf dem Dokument ist schon vermerkt: „Nur Anzeige, zum Ausdruck nicht geeignet.“ Es kann sich also nicht um einen technisch korrekt erstellten Verbindungsnachweis handeln.

Außerdem ist noch nicht einmal erkennbar, welche konkrete Rufnummer vom Anschluss der Beklagten gewählt worden sein soll.

Ausweislich der Fußzeile ist das Dokument am 6. Januar 2003, also zehn Monate nach der angeblichen Verbindung, über die Internetseite einer Institution namens chat-clearinghouse.de erstellt worden. Die Beklagten bestreiten, dass es sich hierbei um eine Stelle handelt, die technisch und organisatorisch in der Lage ist, beweiskräftige Einzelverbindungsnachweise zu erstellen.

Vom Erscheinungsbild her kann die „Einzelverbindungsübersicht“ an jedem beliebigen Computer mit einem ganz normalen Textprogramm erstellt worden sein. Insoweit kommt ihr keinerlei Beweiswert zu.

Immerhin lässt sich der Übersicht entnehmen, dass die Klägerin offenbar eine Verbindung über eine sog. 0190er-Nummer abrechnet, auch wenn sie diese Nummer nicht konkret benennt.

Die Beklagten machen sich den Vortrag zu eigen, dass über die angeblich gewählte Nummer lediglich eine Internetverbindung hergestellt worden ist.

Diese Internetverbindung kostete für 1 Minute und 53 Sekunden € 50,62. Das entspricht einem Sekundenpreis von € 0,48 und einem Minutenpreis von € 28,80! Pro Stunde würde die Verbindung also € 1.728,00 (in Worten: eintausendsiebenhundertachtundzwanzig) kosten.

Schon hier stellt sich die Frage, wieso die Beklagten eine Internetverbindung zum aberwitzigen Preis von € 28,80 pro Minute herstellen sollten, wenn bei einem seriösen Betreiber wie t-online oder AOL eine Minute selbst im höchsten Tarif nicht mehr als € 0,02 (2 Cent) kostet.

Es widerspricht jedweder Lebenserfahrung, dass sich jemand wissentlich für eine Internetverbindung entscheidet, die exakt 1440mal so teuer ist wie eine genauso gute andere Verbindung, wobei es noch zahlreiche andere Anbieter gibt, über die man sich für 0,99 bis 1,99 Cent pro Minute sogar noch billiger einwählen kann.

Bei den Beklagten kommt hinzu, dass der Beklagte zu 1) Journalist ist. Für diese Berufsgruppe räumen t-online monatlich 18 und AOL monatlich 15 Freistunden im Internet ein.

Dieses Angebot nutzen die Beklagten, so dass sie schon seit jeher überhaupt keine Kosten für den privaten Internetzugang haben.

Angesichts des geltend gemachten „Tarifes“ spricht entgegen der Ansicht der Klägerin noch nicht einmal der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Telefonnummer stets wissentlich gewählt wird und durch die Anwahl der Nummer ein Angebot auf Vertragsschluss abgegeben wird.

Zunächst bestreiten die Beklagten nachdrücklich, dass über ihren Anschluss diese Telefonnummer gewählt wurde.

Sofern es überhaupt eine Verbindung über die – nicht konkret genannte – Rufnummer gab, war hierfür ein sog. Dialer verantwortlich. Ein Dialer ist ein Computerprogramm, welches sich beim Surfen im Internet durch die aufgebaute Datenverbindung auf den Computer des Nutzers installiert.

Dieses Dialerprogramm lädt sich unbemerkt herunter und startet entweder automatisch im Hintergrund oder indem der Nutzer durch – irreführende – Hinweise („Bitte starten Sie die Sicherheitssoftware“ bzw. „Starten Sie die Gratis-Zugangssoftware“) zu einem Mausklick verleitet wird. Dies geschieht, ohne dass der Nutzer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die entstehenden Kosten hinreichend aufgeklärt wird.

Nach dem Start ersetzt der Dialer die programmierte Internetverbindung und stellt automatisch die Verbindung zu überteuerten 0190er-Nummern her.

Dies geschieht ohne Wissen und Kenntnis des Computerbesitzers. Es fehlt also an allen essentiellen Bedingungen für eine Willenserklärung im Sinne eines rechtlichen Angebotes. Es liegen nämlich weder Erklärungsbewusstsein noch Rechtsbindungswille vor.

Somit fehlt es schon an dem für einen Vertragsschluss erforderlichen Angebot.

Vielmehr handelt es sich offensichtlich um eine unerlaubte Handlung durch einen Betrug, wenn man Internetnutzern Wählprogramme unterjubelt, die ohne deren Wissen und deren Kenntnis Verbindungen zu exorbitanten Preisen herstellen.

Wenn die Klägerin behaupten will, die Beklagten hätten von sich aus bewusst eine Internetverbindung über die nicht näher benannte 0190er-Nummer hergestellt, wird dies schon jetzt vorsorglich und entschieden bestritten.

Das würde ja voraussetzen, dass die Beklagten aufgrund einer invitatio ad offerendum Interesse an dem Angebot gehabt hätten, welches möglicherweise hinter der 0190er-Nummer steckt. Dann hätten die Beklagten ihren Computer so programmieren müssen, dass dieser gezielt die Verbindung zum Internet über die 0190er-Nummer aufbaut.

Es wird gerichtsbekannt sein, dass dies nicht so einfach wie am Telefon dadurch geschieht, dass man den Hörer abnimmt einige Wähltasten drückt. Vielmehr muss der Computer entsprechend programmiert werden. Dazu muss man das Menü Systemsteuerung aufrufen und unter der Rubrik Verbindungen eine komplexe Abfrageroutine durchlaufen und die Verbindung dann freigeben (alles, was der Dialer in Fällen wie diesem unbemerkt und unerwünscht selbst erledigt).

Vor diesem Hintergrund widerspricht es schon wieder jeder Lebenserfahrung, dass die Beklagten all diesen Programmierungsaufwand auf sich nehmen, um für € 28,80 pro Minute im Internet zu surfen, obwohl sie dies auch umsonst machen können.

Dieser völlig abwegige Verlauf verpflichtet die Klägerin darzulegen, welches Angebot denn hinter der Nummer steckte, das so „gut“ gewesen sein muss, dass die Beklagten wissentlich und willentlich ihren Computer auf die 0190er-Nummer umprogrammierten, um in den Genuss dieses Angebotes zu kommen.

Insbesondere trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweispflicht dafür, aufgrund welcher Modalitäten die Einwahl denn erfolgt sein soll. Hierzu müsste die Klägerin auch darlegen, wie sich der Dialer, sofern er überhaupt auf dem Bildschirm erscheint, ggf. dem Kunden präsentiert, welche Kostenhinweise er enthält und welches Angebot einer Dienstleistung damit gemacht worden ist.

Die Situation ist vergleichbar mit einem Fall, in dem ein Bäcker behauptet, ein Kunde habe bei ihm ein Brötchen für € 360,00 erworben, obwohl ein gleichartiges Brötchen wenige Geschäfte weiter nur € 0,25 kostet. Auch in diesem Fall müsste der Bäcker aufgrund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung darlegen, wieso der Kunde sich zu einem derart ungünstigen, ja offensichtlich sittenwidrigen Vertragsschluss entschließt. Beweiserleichterungen können hier nicht eingreifen.

Die Klägerin wird sich auch nicht darauf herausreden können, die Fa. Talkline habe die 0190er-Nummer an einen Unteranbieter weiter vermietet, für dessen Dienstleistungen diese keine Verantwortung hat.

Die Firma Talkline trifft jedenfalls eine Mitwirkungs- und Überwachungspflicht, um Betrugs- und Missbrauchsfälle zu verhindern. Insoweit müsste sich Talkline selbst vergewissern, welche Dienstleistungen denn mit € 1.728,00 pro Stunde abgerechnet werden. Die Firma müsste weiter prüfen, ob ein derart absurder Stundensatz auch nur in irgendeiner Weise durch das Angebot gerechtfertigt ist.

Talkline stellt den Nutzern der Nummern offensichtlich die komplette Netzinfrastruktur sowie das Inkasso zur Verfügung und wird hierfür vergütet. Dementsprechend trägt das Unternehmen zumindest eine Mitverantwortung dafür, dass keine sittenwidrigen (§ 138 Abs. 1 BGB) oder gar betrügerischen Verbindungen aufgebaut werden.

Den Beklagten steht insoweit sogar ein Schadensersatzanspruch gegen die Fa. Talkline zu, weil diese ihren Sorgfaltspflichten als Netzbetreiber nicht genügte. Kein Netzbetreiber darf es zulassen, dass derart sittenwidrige, ja sogar betrügerische „Abzocke“ unter Inanspruchnahme seiner Einrichtungen geschieht. Auf das in der Anlage beigefügte Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27. Januar 2003 wird verwiesen.

Dass eine banale Internetverbindung zu einem 1440 x mal überhöhten Preis nicht mehr mit den guten Sitten zu vereinbaren ist, bedarf sicherlich keiner näheren Erläuterung. Immerhin schlägt schon eine einstündige „Nutzung“ mit einem Kostenrisiko ins Gewicht, das dem monatlichen Nettoeinkommen der meisten Haushalte entspricht.

Vorsorglich machen die Beklagten auch geltend, dass der Dialer entgegen den Vorschriften der Telekommunikationsverordnung keinerlei ausreichenden Hinweise über die Höhe der anfallenden Gebühren enthielt.

Abgesehen davon, dass sich das Programm unbemerkt installiert haben muss – sofern der Klägerin der Beweis der Anwahl überhaupt gelingt – , enthielt der Dialer keinerlei Hinweise auf die entstehenden Kosten. Der Telekommunikationsanbieter ist jedoch verpflichtet, seine Tarife so rechtzeitig transparent anzugeben, dass der Nutzer sich vor dem Gebührenanfall hinreichend informieren kann.

Ergänzend überreichen wir als Anlagenzusammenstellung B 1 einige aussagekräftige Urteile, die sich mit gleichen oder ähnlichen Sachverhalten beschäftigen.

Die Mahnkosten werden bestritten.

Inkassokosten sind keinesfalls erstattungsfähig.

Die Beklagten haben bereits mit ihrer Weigerung gegenüber der Telekom, den Rechnungsbetrag zu bezahlen, zum Ausdruck gebracht, dass sie sachliche Einwände gegen die Forderung erheben.

Außerdem haben die Beklagten die als Anlage B 2 beigefügten Schreiben an die Fa. Talkline gesandt.

Es kann also keine Rede davon sein, dass die Beklagten keine Einwendungen erhoben haben. Die Fa. Talkline konnte also nicht davon ausgehen, dass die Forderung unbestritten bleibt.

Rechtsanwalt“

FALSCHE KUNDEN

Meine Kollegin guckt sich gerade Bruce Springsteen in der Arena AufSchalke an. In der VIP-Lounge. Mit Backstagepass und Eintritt zur Party danach. Kleines Geschenk von Kunden.

Ich sitze im Büro und bin grummelig. Kein Wunder. Kämen die Karten von meinen Mandanten, wären sie entweder falsch oder geklaut.

UMGEBUCHT

Morgen muss ich nach Hamburg. Der Termin ist um 15 Uhr und dauert maximal 2 Stunden. Also habe ich bei Opodo vor ungefähr zweieinhalb Wochen ziemlich simpel gebucht:

13:10 DUS – HAM

18:00 HAM – DUS

Heute gucke ich wegen eines anderen Termins in den Online-Flugplan der Lufthansa. Beiläufig fällt mir ins Auge, dass die Maschine um 13:10 nicht mehr auftaucht.

Anruf bei Opodo.

„Moment mal, nein, der Flug 1409 ist gestrichen. Sie wissen doch, SARS und der Terror. Mittags fliegen die derzeit nicht nach Hamburg.“

Und wie soll ich – morgen ! – dann hinkommen?

„Wir haben sie umgebucht. Auf die Maschine um 14:55. Dann sind sie um 16:00 in Hamburg.“

Ich weise freundlich darauf hin, dass diese Umbuchung ziemlich hirnrissig ist. Schließlich will ich um 18:00 schon wieder zurück. Bleibt mir bei pünktlicher Ankunft bis zum offiziellen Einchecklimit für den Rückflug also eine ganze Stunde in Hamburg.

„Da haben sie recht, viel Sinn macht die Umbuchung nicht.“

Ob man mich nicht mal hätte anrufen können?

„Laut Computer haben sie doch eine email gekriegt.“

Wenn ich die gekriegt hätte, würde ich sicher nicht auf dem letzten Drücker anrufen.

„Na ja, garantieren kann ich das mit der email auch nicht.“

Wenigstens hat sich Opodo bemüht und mir noch einen Platz in der Maschine um 10:00 Uhr besorgt, obwohl die – angeblich – ausgebucht war.

Jetzt bin ich zwar 3 Stunden länger unterwegs, aber dafür flatsche ich mich mit einem guten Buch die ganze Zeit auf eine hoffentlich sonnige Café-Terrasse in der City.

MINUTENGENAU

Telefonische Aufträge können teuer werden:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in oben genannter Angelegenheit vertreten wir Herrn E. aus Düsseldorf. Eine Vollmacht ist beigefügt.

Mit Schreiben vom 23. April und 08. Mai 2003 teilen Sie mit, unser Mandant habe erst am 15. Februar 2003 einen Tarifwechsel auf dsl-flat beantragt.

Das ist so nicht richtig.

Herr E. hatte im Dezember 2002 bei der Telekom die Freischaltung seines Anschlusses für dsl beantragt. Es handelt sich um den Anschluss 52000xxxxxxx.

Hierbei übermittelte unser Mandant auch den Auftrag, den Anschluss mit der Freischaltung auf dsl in den flat-Tarif umzustellen. Telefonisch wurde unserem Mandanten bestätigt, dass er ab dem 16. Dezember 2002 den dsl-Anschluss nutzen kann, und zwar zum flat-Tarif.

Wenn Sie schreiben, zwischen der Freischaltung des dsl-Anschlusses durch die Telekom und der Tarifwahl bei Ihnen bestehe keinerlei Zusammenhang, ist dies nachweislich nicht richtig. Denn die Telekom hat den Auftrag unseres Mandanten an Sie weitergeleitet. Dies ergibt sich aus dem in Kopie beigefügten Schreiben vom 13.12.2002, wo unserem Mandanten ja ausdrücklich ein Auftrag über einen Zugang bei Ihnen bestätigt wird.

Kurz nach Erhalt des Schreibens erhielt unser Mandant überdies einen Anruf von einer Ihrer Mitarbeiterinnen. Diese Mitarbeiterin fragte nach, ob der von der Telekom übermittelte Auftrag in einen neuen Zugang umgesetzt werden soll oder ob der bereits bestehende Anschluss umgestellt werden soll. Unser Mandant erklärt anlässlich dieses Gespräches nochmals, dass er keinen zweiten Anschluss wünscht, sondern seinen bestehenden Anschluss auf dsl-flat umstellen möchte. Die Mitarbeiterin bedankte sich für die Klarstellung und erklärte, damit sei alles für unseren Mandanten erledigt.

Herr E. ging dementsprechend davon aus, dass er ab dem 16.12.2002 dsl-flat nutzen kann. Sie stimmen uns sicher zu, dass sich dies schon aus dem erheblichen Nutzungsvolumen ergibt, das in dem fraglichen Zeitraum angefallen ist.

Als unser Mandant dann im Februar 2003 die extrem hohe Minutenrechnung erhielt, rief er am 15. Februar 2003 natürlich sofort erneut bei Ihnen an. Wie Sie den vorstehenden Ausführungen jedoch entnehmen können, war dies keineswegs der erste Auftrag für den Tarif dsl-flat.

Unser Mandant hat sowohl bei der Telekom als auch gegenüber Ihrer Mitarbeiterin anlässlich der Nachfrage auf das Schreiben vom 13.12.2002 den dsl-flat-Tarif beauftragt. Aufgrund der Bestätigung, dass er ab dem 16.12.2002 diesen Tarif nutzen kann, ist unserem Mandanten dieser Tarif auch einzuräumen. Dementsprechend können wir Herrn E. nicht raten, die Abrechnung auf Minutenbasis zu akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt“

Es geht übrigens um Euro 1.134,32.

PUNKTE

Aus unserem Schreiben an die Rabattkarte Nr. 1:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die rechtlichen Interessen von Frau S.

Unter der oben genannten Auftragsnummer bestellte unsere Mandantin am 18. September 2002 einen Reisegutschein. Hierfür wurden 3000 Punkte vom Punktekonto abgebucht. Bis heute hat unsere Mandantin ihren Reisegutschein nicht erhalten. Die Chronologie der Nachfragen unserer Mandantin:

07.11.2002: Anruf bei 07132-9693986: Zuständig sei RCI Travel 069-95096382 oder die Hotline 0180-5302303; inhaltlich nichts erreicht.

23.12.2002 Anruf bei Hotline, Frau K.: Fall wird an Sonderfallabteilung abgegeben, Klärung in ca. 3 Wochen wurde zugesagt.

10.01.2003 Anruf bei Hotline, Frau W. (Sonderfallabteilung): Klärung wurde zugesagt.

03.03.2003 Anruf bei Hotline, Frau E. Mitteilung, dass wegen der massiven Verzögerung jetzt auf den Reisegutschein verzichtet und statt dessen um Auszahlung gebeten wird. Frau E.: Kein Problem, Verrechnungsscheck wird innerhalb von 2 Wochen zugeschickt.

Leider haben alle Nachfragen keinerlei Ergebnisse erzielt; weder der Reisegutschein noch der Scheck sind angekommen.

Wir fordern Sie auf, den Punktewert bis spätestens 22. April 2003 an unsere Mandantin bzw. an uns zu erstatten.

Außerdem meinen wir, dass unserer Mandantin wegen des Aufwandes und des Ärgers zu Recht auf eine weitergehende Entschädigung hofft. Sicherlich haben Sie die Möglichkeit, aus ihrem umfassenden Sortiment unserer Mandantin ein „Trostpflaster“ zu schicken, welches das im vorliegenden Fall etwas ramponierte Bild Ihres Services wieder herrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt“

Mittlerweile sind 4 Wochen rum. Trotz einer Erinnerung schweigt die Firma immer noch. Muss man denn immer mit einer Klage drohen?

3 JAHRE

Besuchsvormittag in der Justizvollzugsanstalt.

Ich stehe auf dem Flur vor den Gesprächszellen und warte darauf, dass mein nächster Mandant geholt wird. Da kommt ein Gesicht um die Ecke, das mir bekannt vorkommt.

„Karsten?“

„Udo?“

Wir schütteln uns die Hände. Uni Bochum, juristisches Seminar. Wir haben schon mal in der Caf´eteria geplaudert. Und beim Repetitor, waren wir da nicht auch zusammen?

„Wie läuft das Geschäft?“

Er guckt mich verlegen an.

„Um genau zu sein, bin ich, äh, nicht direkt beruflich hier.“

Karsten rechnet mit 3 Jahren. Ein schönes Beispiel dafür, dass man die Finger vom Geld seiner Mandanten lassen soll…

BLITZ

Heute mal wieder ein Beispiel dafür, dass es sich lohnt, Tempomessungen nicht als Gottesurteile zu akzeptieren. Meine Mandantin soll auf der Autobahn 51 Kilometer zu schnell gefahren sein. Das kostet 150 Euro, bringt 4 Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Bei Durchsicht der Akte habe ich festgestellt, dass die Polizei im Messprotokoll vermerkt hatte: „teilweiser Blitzausfall“.

Beim Amtsgericht habe ich dann folgendes beantragt:

„In der Bußgeldsache gegen M. beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob und inwieweit ein teilweiser Blitzausfall des Messgerätes, wie er im Messprotokoll festgehalten ist, die Funktions- und Einsatzfähigkeit des Gerätes in Frage stellt.

Das Gutachten wird ergeben, dass ein teilweiser Blitzausfall auf eine schwerwiegende Funktionsstörung des Gerätes hindeutet, die es erforderlich macht, die Messung abzubrechen und das Gerät reparieren zu lassen.

Nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 Eichordnung erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn ein Eingriff vorgenommen worden ist, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt.

Der Blitzausfall beschränkt die Verwendungsmöglichkeiten des Gerätes, weil bei entsprechenden Lichtverhältnissen die Fahrer nicht mehr so gut erkennbar sind wie mit Blitz. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Blitzausfall auf einem „Eingriff“ beruht. Ein derartiger Eingriff muss nicht in einem zielgerichteten Handeln liegen; der offensichtliche Defekt kann auch durch einen Stoss oder eine unsachgemäßen Behandlung des Gerätes entstanden sein. Jedenfalls hätte mit diesem defekten Gerät aber nicht weiter gemessen werden dürfen.“

Das Verfahren wurde eingestellt.

GLÜCKLICH

GLÜCKLICH

„Äh, Udo, hallo, sag´ mal, machst du eigentlich auch Scheidungen?”

„Wenn es keinen großen Streit um Kinder oder Unterhalt gibt, kriege ich das schon hin. Wieso, hat jemand von euren Bekannten Probleme?“

„Na ja, das könnte man so sehen. Nur – es geht nicht um Bekannte?“

„Wie meinst du das?“

„Was soll ich lange rumreden? Thorsten ist am Samstag ausgezogen.“

Ausgerechnet Kathrin und Thorsten. Wenn jemand glücklich ist, dann die beiden. Dachte ich zumindest. Aber so eine richtige Überraschung ist es dann auch nicht. Dafür habe ich schon mit zu vielen Freunden ähnliche Gespräche geführt…