HÖCHSTSTRAFE

HÖCHSTSTRAFE

Aus der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V.:

„§ 17 Abs. 1: Das Schiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und sie unendlich zur Sache vernehmen.“