Beim SPD-Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss soll „einschlägiges Material“ gefunden worden sein. Wie es aussieht, erklärt Tauss die Funde mit seiner Tätigkeit als Abgeordneter. Ganz aussichtslos ist das nicht. Denn das Gesetz verbietet den „Besitz“ von Kinderpornografie nicht in allen Fällen:
§184b Abs. 5 Strafgesetzbuch:
Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
Darunter fallen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Tätigkeit verdeckter Ermittler, von Sachverständigen, Anwälten, Ärzten und Wissenschaftlern. Sicherlich kann man auch als Bundestagsabgeordneter, der mit der Thematik vertraut ist, einige Gründe für das Vorhandensein solchen Materials anführen.
Ob es gute Gründe sind, wird sich wohl auch anhand der Auffindesituation bewerten. Material auf einem Rechner in der Privatwohnung dürfte anders zu bewerten sein als zum Beispiel Daten auf einem Rechner im Abgeordnetenbüro oder in einer Akte, insbesondere wenn diese sauber geführt werden und einem konkreten Projekt im Zusammenhang mit der Abgeordnetenätigkeit zuzuordnen sind.
Die Verbreitung von Kinderpornografie ist übrigens nicht privilegiert. Das setzt aber voraus, dass das Material an einen größeren, vorher nicht bestimmten Personenkreis weitergegeben wird. Die Abgabe an eine Person ist keine Verbreitung.