Die dänische Sperrliste gegen Kinderpornografie ist ein Thema in der Diskussion um Ursula von der Leyens Pläne zum Einstieg in die Internetzensur. Kritiker weisen darauf hin, dass die Liste ein Negativbeispiel ist. Sie enthält laut Medienberichten auch zahlreiche Internetseiten, die keine strafbaren Inhalte haben.
Die Sperrliste ist mittlerweile auch auf Wikileaks aufgetaucht. Für die deutschen Ermittlungsbehörden ein willkommener Anlass, Ermittlungsverfahren einzuleiten und Hausdurchsuchungen vorzunehmen. Und zwar gegen deutsche Seitenbetreiber, die sich lediglich an der Diskussion über Internetsperren beteiligen und hierbei direkt oder indirekt auch auf die Sperrliste verlinken.
Vor einigen Tagen wurde bei jemandem durchsucht, der auf seiner Internetseite auf ein Weblog verlinkt hatte, das wiederum einen Link zur Sperrliste auf Wikileaks gebracht hatte. Gegen den Betreiber des Weblogs selbst wird mittlerweile auch wegen der „Verbreitung von Kinderpornografie“ ermittelt. Er ist zu einer Vernehmung vorgeladen worden.
Die Begründung im Durchsuchungsbeschluss gegen den Weblog-Verlinker ist bemerkenswert: Aus dem Umstand, dass der Betreffende auf das Weblog verweist, in dem die Sperrliste auf Wikileaks verlinkt wird, wird der Schluss gezogen, er habe auch auf der Sperrliste verzeichnete Seiten angesurft, so dass sich Kinderpornos zumindest im Zwischenspeicher seines Computers befinden dürften.
Mal wieder ein Beispiel dafür, dass man sich als Ermittlungsrichter auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte – wie vom Gesetz gefordert – einen Anfangsverdacht basteln kann. Hauptsache, man verfügt über eine blühende Fantasie und ausreichende Betriebsblindheit für die Grundrechte der Betroffenen.