Um ein gerechtes Urteil zu finden, sind Zivilrichter des Oberlandesgerichts Köln (OLG) auf Trampoline geklettert – und hatten nach einigen Sprüngen erhebliche Schwierigkeiten, auf ihrem Gesäß zu landen. Unter diesem Eindruck sprachen sie einem 41-jährigen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche von vorläufig 1 Millionen Euro zu, der sich im Oktober 2004 auf einem der Sportgeräte unter den Augen seiner Tochter das Genick gebrochen hatte und seitdem querschnittsgelähmnt ist.
Der ungeübte Familienvater hatte nach ein paar Aufwärmversuchen einen Salto versucht, der mißlang. Er klagte gegen den Betreiber der Spielsporthalle, die sich auf ausgehängte „Wichtige Hinweise“ berief. Danach durfte die Sprunganlage von Kindern ab 4 Jahren und Erwachsenen benutzt werden, wenn die sich vor Saltosprüngen mit dem Gerät vertraut gemacht hatten machen und auch darauf achteteten, die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag beim Aufprall zu vermeiden.
Im ersten Prozess vor dem Landgericht Köln versicherte der Betreiber außerdem, die Trampolinanlage entspreche allen DIN-Vorschriften und sei auch vom TÜV abgenommen worden. Daraufhin rechnete das Landgericht dem 41-jährigen eine 50-prozentige Mitschuld an. Die reduzierte der 20. Zivilsenat des OLG jetzt nach seiner Sprungerfahrung auf 30 Prozent (AZ: 20 U 175/06). Der Mann habe das Trampolin als ein Spielgerät angesehen und grundsätzlich auf dessen Ungefährlichkeit vertraut. (pbd)