Wer von einer Firma oder einer Privatperson aus dem Nicht-EU-Ausland verklagt wird, sollte an die Einrede der Prozesskostensicherheit denken. Diese Kläger müssen vorab die gesamten Kosten des Rechtsstreites hinterlegen (§ 110 ZPO). Dazu gehören insbesondere die Anwaltsgebühren des Beklagten.
Manche Gerichte setzen die Sicherheit sogar für zwei, ab und zu auch für drei Instanzen fest. Das kann so mancher forschen Klage erst einmal die Zähne ziehen. Dazu winkt ein Zeitgewinn. Das Gericht muss nämlich zuerst über die Sicherheit mündlich verhandeln, was natürlich dauert.
Die Regelung gilt nach einer Gesetzesänderung übrigens auch für Deutsche, die außerhalb der EU leben. Damit habe ich kürzlich einen Herrn ausgebremst, der auf der Flucht vor seinen eigenen Gläubigern seine Zelte in Bulgarien aufgeschlagen hat.