Eine Bußgeldstelle darf Radarmessungen nicht komplett auf eine private Firma übertragen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hob Bescheide eines Ordnungsamtes auf, das die gesame Geschwindigkeitsüberwachung delegiert hatte.
Das beauftragte Unternehmen lieferte eine komplette CD mit den Daten der Geschwindigkeitssünder ab. Kontrollieren konnte die Behörde die Ergebnisse nicht – sie hatte nicht mal Ahnung von den eingesetzten Geräten. Nach Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt muss die Behörde zumindest „Herrin des Verfahrens“ bleiben.
Es lohnt sich also, auch bei vermeintlich eindeutigen Bescheiden Akteneinsicht zu nehmen.