ERST STERBEN, DANN KLAGEN
Die teilweise brutale Haltung vieler Sozialämter prangert ein Beschluss des OVG Schleswig an:
„Es ist unstatthaft, einem Hilfesuchenden die Gewährung der nachgesuchten Hilfe zunächst zu versagen und ihm dann entgegenzuhalten, dass bereits sein Überleben ohne die verweigerte Sozialhilfe Zweifel an der Hilfebedürftigkeit begründeten, die der Hilfesuchende zunächst auszuräumen habe.“ (Az: 2 MB 31/03)