Einem vermeintlich pfiffigem Autofahrer aus Haan hat es nichts genutzt, dass in seinem polnischen Führerschein auch eine polnische Anschrift steht. Weil es daran erhebliche Zweifel gibt, darf die Ordnungsbehörde des Landrats Mettmann dem 34-Jährigen das Autofahren verbieten.
Mit dieser Entscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) dem Führerscheintourismus innerhalb der Europäischen Union einen Riegel vorgeschoben (AZ: 16 B 1610/08). Auch andere Gerichte haben bereits so geurteilt.
Dem Mann war zuvor die deutsche Fahrerlaubnis enzogen worden, weil er von Rauschmitteln abhängig war. Eine notwendige medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hat er stets abgelehnt. (pbd)