Die Gegnerin meldet sich, sagt aber nichts zur Sache. Stattdessen hat sie was zu kritisieren:
Niemals hat ein Rechtsanwalt in dieser Form (einer E-Mail) eine „Unterlassungsaufforderung“ getätigt, bzw. ein Schreiben über das Internet als rechtliches Schreiben anerkannt. …
Auch die Ausführungen in dieser E-Mail (lange Erklärungen) lassen darauf schließen, dass ein Rechtsanwalt eine „Unterlassungsaufforderung“ so in dieser Form nicht geschrieben hätte. …
Ist diese besagte E-Mail tatsächlich von Ihnen, Herr Rechtsanwalt Udo Vetter, geschrieben worden?
Ich werde nicht antworten. Die Frau „glaubt“ mir ohnehin erst, wenn sie Post vom Gericht erhält. Oder halt, den Brief betrachtet sie dann sicher auch als Fälschung.
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