Aus einer dpa-Meldung vom 19. Januar 2004:
Wer in erster Instanz einen Gerichtsprozess gewinnt, hat damit nicht zwangsläufig Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn der Gegner in Berufung geht. Das hat das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem Beschluss entschieden. Die Berufungsinstanz habe das Recht, die Erfolgsaussichten der Klage selbstständig zu prüfen. Komme sie zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz, dürfe sie die begehrte Prozesskostenhilfe verweigern, betonten die Richter (Az.: 5 U 1635/02).
Das ist ein schönes Beispiel dafür, welchen Stellenwert der Wortlaut des Gesetzes hat, wenn er Richtern nicht in den Kram passt. § 119 Zivilprozessordnung ordnet für diesen Fall nämlich exakt das Gegenteil an. Wörtliches Zitat:
In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.