Außer Ansatz

„Die Kosten des Verfahrens bleiben gemäß § 10 Kostvfg. wegen Aussichtslosigkeit der Beitreibung außer Ansatz. Gründe: langjährige Haftstrafe, Unterbringung, verschuldet, unterhaltsberechtigtes Kind, spielsüchtig (Urteil).“

Man muss nur lange genug lesen, um auch in der dunkelsten Akte etwas Positives zu finden.