HALTEN UND PARKEN

Ein Mandant bringt seine Eltern frühmorgens zum Bahnhof. Er will sie nur rauslassen, 2 Koffer aus dem Kofferraum nehmen. Wegen gesundheitlicher Probleme muss auch direkt dort gehalten werden. Ein Parkwächter will partout 1 Euro kassieren – so viel kosten 30 Minuten. Der Mandant weigert sich. Jetzt mahnt die Parkfirma das Geld schriftlich an. Und macht gleich noch 14 Euro Bearbeitungsgebühren geltend.

§ 12 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung schreibt vor:

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Solange der der Fahrer „jederzeit abfahrbereit“ ist, hat er sein Auto nicht verlassen. Das ist der Fall, weil der Mandant jederzeit hätte losfahren können. Aussteigen allein ist überdies auch wörtlich nicht unbedingt ein „Verlassen“, weil damit die räumliche Trennung zwischen Fahrer und Auto gemeint ist. Verlassen ist also etwas anderes als Aussteigen.

Grundsätzlich hat der Mandant also eher nicht geparkt. Eine andere Frage ist, ob eine private Firma für den von ihr bewirtschafteten Grund etwas anderes vorschreiben kann. Und ob das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist. Da auf dem Bahnhofsvorplatz die Straßenverkehrsordnung gilt, wird der Betreiber wahrscheinlich Probleme haben, sich auf eventuelle anderslautende Bedingungen zu berufen. Zumindest würde eine solche Klausel ja von der gesetzlichen Unterscheidung zwischen Halten und Parken gravierend abweichen. Sie wäre „überraschend“ und damit unwirksam.

Sollen wir das durchfechten?