Auch Radfahrer riskieren ihre Fahrerlaubnis, wenn sie betrunken auf der Straße unterwegs sind. Das Bundesverwaltungsgericht entschied so im Falle eines Radlers, der mit mehr als 1,6 Promille gestoppt worden war. Damit bestehe das Risiko, dass er zukünftig im alkoholisierten Zustand auch ein Kraftfahrzeug führen wird. Auf diese Entscheidung vom 21. Mai 2008 (AZ: 3 C 32.07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Ein Mann war stark alkoholisiert auf seinem Fahrrad unterwegs. Eine Polizeikontrolle stellte eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille fest. Zwei medizinisch-psychologische Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass der Radfahrer nicht ausreichend zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne, da er seine Trinkgewohnheiten nicht in ausreichendem Maße und dauerhaft verändert habe. Ihm wurde daraufhin der Führerschein entzogen.
Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung auf und argumentierte, bisher habe der Mann nur auf dem Fahrrad, nicht aber am Steuer eines Kraftfahrzeugs betrunken am Verkehr teilgenommen. Vor diesem Hintergrund sei von dem Mann nicht zu fordern, sein Trinkverhalten „stabil“ zu verändern.
Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders. Auch eine Fahrt auf dem Rad mit einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille begründe Zweifel an der Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das medizinisch-psychologische Gutachten habe zu klären gehabt, ob nach Trinkverhalten, Vorgeschichte und Persönlichkeitsbild zu befürchten sei, dass der Betroffene auch ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand fahren würde. Der in den Gutachten festgestellte chronisch hohe Alkoholkonsum gehe einher mit der Unfähigkeit, Gefahren im Straßenverkehr realistisch einzuschätzen. Daher sei eine Änderung des Trinkverhaltens die Voraussetzung für die Eignung, ein Kraftfahrzeug zu fahren.