Wenn ich mich in Filesharing-Fällen bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei melde, darf diese Textpassage nicht fehlen:
Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich schon jetzt, Akteneinsichtsgesuche der Anzeigenerstatter abzulehnen. Die Akteneinsicht wäre unzulässig. Zur Begründung verweise ich auf den beigefügten Beschluss des Landgerichts München I vom 12. März 2008 (5 Qs 19/08). Ebenso hat das Landgericht Saarbrücken am 28. Januar 2008 entschieden (5 -3- Qs 349/07).
Sollte entgegen der Rechtslage doch Akteneinsicht gewährt werden, behält sich mein Mandant sämtliche (Amtshaftungs-)Ansprüche gegen das Land vor.
Die Erfolgsquote ist beträchtlich, so viel kann ich sagen.