Der Vorwurf lautete: illegaler Aufenthalt.
Ich nahm hierzu Stellung:
Meine Mandantin streitet nicht ab, illegal eingereist zu sein. Jedoch ist sie selbst eher Opfer als Täterin. Meine Mandantin verfügt über praktisch keine Schulbildung. Eine Schlepperorganisation hat ihr in Deutschland das „goldene Leben“ versprochen. Meine Mandantin konnte sich nur mit Hilfe ihres neuen Lebenspartners, der deutscher Staatsbürger ist, vor einem Abgleiten in die Prostitution bewahren. Meine Mandantin hat große Angst, dass man ihr gegenüber ausgesprochene Drohungen wahr macht.
Wegen des gemeinsamen Kindes hat meine Mandantin nun einen vorläufigen Aufenthaltstitel erhalten, wie in der Akte vermerkt. Meine Mandantin hat nun möglicherweise die Chance, ein geordnetes Leben zu führen.
Ich rege vor diesem Hintergrund an, das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO einzustellen.
Die Staatsanwaltschaft antwortet:
Das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts eingestellt.
Eine Entscheidung mit Augenmaß. Das freut mich für meine Auftraggeberin. Ihrem neuen Leben dürfte damit nichts mehr im Wege stehen.