Kein Zwang beim Umgang

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“, heißt im Paragraph 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift nach meiner Einschätzung heute teilweise außer Kraft gesetzt. Jedenfalls dürfen Elternteile nicht zum Umgang gezwungen werden, da dies in der Regel nicht dem Kindeswohl dient (1 BvR 1620/04).

In dem Fall ging es um einen verheirateten Mann, der mit einer Ehefrau zwei Kinder hat. Aus einer außerehelichen Beziehung stammt ein 1999 geborenen Sohn, für den Unterhalt zahlt, zu dem er aber keinen persönlichen Kontakt möchte. Der Mann befürchtet, seine Ehe könnte daran zerbrechen. Ihm wurde eine Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro angedroht, sollte er den Umgang weiter verweigern. Dagegen wehrte er sich vor dem Bundesverfassungsgericht.

Mehr dazu in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080401_1bvr162004.html