Irgendwie hatte ich es schon geahnt, dass es mir im Fall mit der Anwaltsverhinderung auch am Montag verwehrt sein wird, einmal persönlich Argumente gegen den Haftbefehl vorzutragen.
Der Termin ist abgesagt.
An sich ist der Grund nicht unerfreulich. Die Staatsanwaltschaft soll Anklage erhoben haben. Das wäre zügig und zu begrüßen, auch wenn man darüber nachdenken kann, wieso mir nicht spätestens nach Abschluss der Ermittlungen die beantragte Akteneinsicht gewährt worden ist. Mit der Anklage ist aber jedenfalls nicht mehr der Ermittlungsrichter zuständig, sondern das mit der Sache betraute Gericht.
Dort erfahre ich nun, die Akte wurde gar nicht der Richterin vorgelegt, sondern an die Staatsanwaltschaft geschickt. Die Richterin hätte an sich schnellstmöglich einen Haftprüfungstermin machen müssen, denn der Antrag auf Haftprüfung ist ja nicht hinfällig geworden. Außerdem ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Maximalfrist von zwei Wochen zwischen Antragstellung und mündlicher Verhandlung nicht mehr gilt, wenn die Zuständigkeit wechselt.
Wieso die Akte vor diesem Hintergrund erst mal zur Staatsanwaltschaft tingeln muss, ohne dass die Richterin sie überhaupt gesehen hat, ist mir schleierhaft. Zumal es ja auch die Möglichkeit gibt, Zweit- oder Drittakten anzulegen. Die zuständige Richterin ist momentan jedenfalls der Meinung, dass sie die Sache nicht kennt und deshalb nichts machen kann. Sie meint lakonisch, wir müssten eben warten, bis die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft zurückgesendet werden.
Da redet man mitunter gegen Watte. Ich habe deshalb meine Sicht der Dinge noch einmal in einem Fax festgehalten und unmissverständliche Anträge gestellt. Wenn sich jetzt immer noch nichts tut, muss ich wegen der Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist wohl Beschwerde einlegen. Davor scheue ich mich momentan noch, weil dann die Akten garantiert ans Beschwerdegericht geschickt werden und man wieder meint, nichts machen zu können.
Typisch deutsche Bürokratie, könnte man schmunzeln. Kleines Problem ist allerdings, dass deswegen jemand möglicherweise länger hinter Gittern sitzt als nötig. Genau das wollte der Gesetzgeber mit seinen klaren Vorschriften vermeiden, die hier doch etwas über Maß hinaus unter die Räder kommen.