Vernehmung, Haftbefehl, Gefängnis. Für meinen Mandanten ist das alles nicht neu. Er kennt sich aus. Er kennt auch seine Rechte. Wenn er festgenommen wurde, hat er sich bisher jedes Mal mit mir in Verbindung gesetzt, damit ich als sein Verteidiger tätig werden kann. Und das war schon einige Mal der Fall.
Aus diesen Gründen habe ich derzeit auch keine Zweifel, dass seine neuesten Erfahrungen stimmen. Danach hat ihm die Polizei 15 Stunden lang verweigert, mit mir Kontakt aufzunehmen. Obwohl er mehrfach bat, mich anrufen zu dürfen und darauf hinwies, dass er nicht nur meine Kanzlei-, sondern auch meine Mobilfunknummer kennt.
Nun gut, ein sorgloser Umgang mit Beschuldigtenrechten ist bei der Polizei sicher nicht die Regel. Aber auch keine Seltenheit. Was mich aber wirklich bestürzt: Selbst der Ermittlungsrichter, der einen Haftbefehl erließ, hat meinem Mandanten keinen Anwalt zugestanden. Dabei hat mein Mandant bei seiner Vorführung den Richter darum gebeten, mich kontaktieren zu dürfen. Er betonte auch, dass ihn die Polizei bislang nicht telefonieren ließ und sich auch weigerte, mich zu benachrichtigen.
Für einen Anwalt gebe es jetzt keinen Grund, beschied ihn der Richter. Doch, kann man dazu nur sagen. Dieser Grund steht in der Strafprozessordnung.
Aber wer weiß, vielleicht gilt die ja am Freitagnachmittag nicht.