Frage an das Amtsgericht Düsseldorf:
Muss man dem Beklagten bei einer Räumungsklage, die auf Mietrückstände gestützt wird, wirklich eine Erwiderungsfrist von fünf Wochen gewähren?
Frage an das Amtsgericht Düsseldorf:
Muss man dem Beklagten bei einer Räumungsklage, die auf Mietrückstände gestützt wird, wirklich eine Erwiderungsfrist von fünf Wochen gewähren?