Ein Autofahrer darf bei abgeschaltetem Motor mit seinem Mobiltelefon an einer roten Ampel telefonieren. Da der Fahrer sich ordnungsgemäß verhält, darf kein Bußgeld verhängt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2007 (Az: 2 SsOWi 190/07) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Ein Autofahrer hielt an einer Ampel, die „Rot“ anzeigte. Er schaltete den Motor ab, nahm sein Handy und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Nachdem er das Gespräch beendet hatte, schaltete die Ampel auf Grün, woraufhin der Autofahrer den Motor startete und losfuhr. Er wurde von Polizeibeamten beobachtet, die ihm ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erteilten, weil er als Autofahrer das Mobiltelefon nicht benutzen dürfe. Das war aus Sicht der Polizisten auch bei abgeschaltetem Motor im Straßenverkehr der Fall. Das Amtsgericht Iserlohn verurteilte den Autofahrer noch, weil es ohne Bedeutung sei, dass der Fahrer den Motor ausgeschaltet habe. Schließlich habe der Fahrer sich im Straßenverkehr bewegt.
Vor dem Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Fahrers aber Erfolg. Der Autofahrer wurde freigesprochen. Zwar dürfe der Fahrer als Fahrzeugführer kein Mobiltelefon benutzen. Dies gelte jedoch nach der Straßenverkehrsordnung ausnahmsweise dann nicht, wenn das Auto stehe und der Motor abgeschaltet sei. Die Situation an der Rotlichtampel stelle diese Ausnahme dar, denn der Fahrer habe mit Abschalten des Motors die Regelung befolgt. Weil er sich im Sinne der Straßenverkehrsordnung verhalten habe, könne er auch nicht mit einem Bußgeld belastet werden. So auch das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Urteil vom 27. September 2006 (Az: 3 Ss Owi 1050/06).