Der Verfassungsschutz darf den Bundestagsabgeordneten der Linkspartei Bodo Ramelow nicht beobachten. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden.
In einer kurzen mündlichen Begründung der Entscheidung wies das Gericht darauf hin, die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz – einschließlich des von der Behörde ausdrücklich vorbehaltenen Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel – unter Berücksichtigung seines Status als Abgeordneter, seiner Parteifunktionen und seiner konkreten politischen Betätigung lägen nicht vor.
Das Gericht erklärte ausdrücklich, dass es die Fragen, ob Abgeordnete schon wegen ihres Abgeordnetenstatus grundsätzlich nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden dürfen und ob die frühere „Linkspartei.PDS“ bzw. „Die Linke“ als solche beobachtet werden darf, nicht entschieden hat.
Gegen das Urteil ist Berufung möglich.