Seit dem 1. Januar ist auch der Download urheberrechtlich geschützter Werke strafbar, heißt es in diesem Bericht.
Bisher konnte im Regelfall strafrechtlich nur belangt werden, wer geschützte Dateien selbst im Netz angeboten hat. § 53 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit § 106 Urheberrechtsgesetz verbietet nunmehr ausdrücklich die Vervielfältigung einer „öffentlich zugänglichen Vorlage“, das heißt zum Beispiel das Runterladen eines MP3-Files oder eines Filmes aus dem Internet.
Das sieht nach jeder Menge Arbeit aus. Für Polizisten. Staatsanwälte. Richter. Und, hurra, Strafverteidiger. Kuschelig, solche Massenverfahren. Die kann man vom Schreibtisch aus bequem Deutschlands Jugendzimmer kriminalisieren, und der Statistik tut es gut.
Es bedanken sich die richtig schweren Jungs. Ob auf der Straße. Oder in den Chefetagen. Sich mit denen ernsthaft rumzuplagen, scheitert ja bekanntlich heute schon oft genug an den angeblich knappen Ressourcen der Strafjustiz.