Der Beklagte bestreitet nicht, vom Kläger ein Darlehen erhalten zu haben. Er bestreitet aber, dass der Kläger ihm später noch mehr Geld geliehen hat. Der Klägeranwalt erwidert hierauf:
Es verbleibt dabei, dass der Kläger dem Beklagten auch die übrigen Geldbeträge darlehensweise gewährt hat. Dass der Kläger hierfür keinen Beweis antritt, liegt in der Natur der Sache und insbesondere darin begründet, dass bei Übergabe der Geldbeträge kein Zeuge zugegen war.
Der Klägeranwalt macht laut seiner Homepage schwerpunktmäßig Zivilrecht…