Wer am Flughafen arbeiten will, wird auf seine Zuverlässigkeit überprüft (§ 7 Luftsicherheitsgesetz). Da liest der Betroffene dann, an seiner Zuverlässigkeit bestünden Zweifel. Denn, so erfährt der überraschte Adressat, er sei schon mal „wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten“:
Erkenntnisquelle: LKA NRW
Datum: 22. März 2007
Aktenzeichen: Unbekannt (StA Duisburg)
Delikt: Verstoß gegen das BtMG
Verfahrensausgang: Unbekannt
Man könnte ja denken, dass sich die Behörde hier zunächst bemüht, Auskunft darüber zu erhalten, was hinter dem Unbekannt / Unbekannt steckt. Dazu hat sie die Befugnis, bei den zuständigen Stellen nachzufragen. Aber nein, stattdessen wird der Antragsteller belehrt:
Die Tatsache, dass Sie in o.g. Art und Weise auffällig wurden, ist im Rahmen meiner Prüfung von sicherheitsrelevanter Bedeutung und könnte dazu führen, dass ich Ihre Zuverlässigkeit nicht bejahen kann.
Und weiter:
… gebe ich Ihnen vor meiner Entscheidung die Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Traurig dabei ist, dass es sich vermutlich nur um Datenspuren handelt. Der Antragsteller ist mal im Rahmen eines Konzerts kontrolliert worden; seine Personalien wurden notiert. Seitdem hat er nie wieder von der Sache gehört. Das spricht dafür, dass das Ermittlungsverfahren, so es denn jemals eines gab, mangels Tatverdachts eingestellt worden ist.