INTERNETKAUF

Nach einem Urteil des Landgerichts Gießen kommt beim Internetkauf der Vertrag erst zustande, wenn der Händler die Ware losschickt (beck-aktuell).

Ich finde es seltsam, dass ich trotz – wie auch immer formulierter – Bestätigungsmail als Kunde erst über einen wirksamen Vertrag verfügen soll, wenn die Ware auf den Postweg geht.

Solche Urteile können sich auch als Bumerang für Onlineversender erweisen. Immerhin habe ich als Kunde dann ja die Möglichkeit, noch problemlos von meinem Angebot runterzukommen. Denn an das Angebot bin ich nur solange gebunden, wie ich „den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“ (§ 147 Abs. 2 BGB). Außerdem hätte ich die Möglichkeit, eine Frist zur Annahme des Angebotes in Form der Lieferung zu setzen. Lässt der Anbieter diese Frist verstreichen, wäre mein Angebot erloschen (§ 148 BGB).

Lässt sich der Versender also über Gebühr Zeit mit der Lieferung, könnte ich entweder auf die gesetzte Frist verweisen oder mein Angebot ausdrücklich widerrufen und es würde gar kein Vertrag zustande kommen. In solchen Fällen bräuchte man dann noch nicht einmal zu streiten, ob das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz besteht und ggf. wirksam ausgeübt wurde.