Wenn der Mieter auszieht, muss er nicht die Kosten für eine Zwischenablesung (Heizung, Strom, Wasser) tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Nach Auffassung der Richter handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die „Nutzerwechselgebühr“ fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters.
Allerdings besteht die Möglichkeit, etwas anderes im Mietvertrag zu vereinbaren. Sind die Kosten dort auf den Mieter abgewälzt, muss er sie auch tragen.