PROVISION

Einer meiner Mandanten fand endlich eine schöne Wohnung in Düsseldorf-Golzheim. Bei der Freude taten ihm die 1.700,00 Euro Maklerprovision nur halb so weh. Allerdings geriet er ins Grübeln, als er sich nach einigen Wochen wegen eines kleinen Mangels an den Verwalter des Hauses wandte. Wie sich herausstellte, war das gleichzeitig der Makler.

So etwas ist unzulässig. Der Verwalter einer Eigentumsanlage darf für das Objekt nicht gleichzeitig Maklerprovision verlangen. Nach § 2 und § 5 des Wohnungsvermittlungsgesetzes muss er die Provision zurückzahlen. Der Anspruch verjährt in 4 Jahren ab der Zahlung.

Na ja, mal sehen, ob der „Makler“ freiwillig zahlt. Die Frist läuft bis zum 15. November.

Auch in anderen Fällen kann die Provision zurückgefordert werden. Zum Beispiel, wenn der Makler selbst Eigentümer der Wohnung ist. Oder wenn der Eigentümer Teilhaber der Maklerfirma ist.

Makler lassen sich auch häufig Vertragsstrafen versprechen, für den Fall, dass eine „Reservierung“ platzt. Grundsätzlich ist die Strafe auf 10 % begrenzt. Das räumen Makler im Regelfall ja noch gerne ein. Was sie mitunter vergessen ist, dass die Obergrenze der Vertragsstrafe ebenfalls festgelegt ist. Mehr als 25 Euro darf sie auf keinen Fall kosten.